§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Forstunternehmerverband e.V." (ÖFUV).
(2) Er hat seinen Sitz in 8564 Krottendorf, Gewerbepark 3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der ÖFUV bekennt sich zur demokratischen Ordnung und ist parteipolitisch neutral.
(2) Der ÖFUV vertritt und fördert den Berufsstand der Forstunternehmer.
(3) In Wahrung seiner Aufgaben widmet sich der ÖFUV den berufsständischen Angelegenheiten, insbesondere
(4) Der ÖFUV vertritt und fördert den Berufsstand der Forstunternehmer für Dienst-leistungen in der Forstwirtschaft im gesamten Gebiet der Republik Österreich. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört auch die Förderung einheitlicher Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der konjunkturellen Verhältnisse, der Wettbewerbsgleichheit und der Branchenentwicklung sowie die Regelung einheitlicher Arbeitsbedingungen.
(5) Weiters widmet sich der ÖFUV
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der ÖFUV hat
(2) Ordentliche Mitglieder können einzelne forstwirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen mit gültiger Holzschlägerungsgewerbeberechtigung mit aktivem Status werden. Die von juristischen Mitgliedern nominierten VertreterInnen werden als ordentliche Mitglieder geführt. Die maximale mögliche Anzahl von nominierten VertreterInnen eines juristischen Mitgliedes ist vom Geschäftsführenden Vorstand festzulegen oder mit ihm zu vereinbaren.
Fördernde Mitglieder sind Firmen und Einzelpersonen, die, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stehen, bereit sind, durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder auf andere Art und Weise die Arbeit des Vereins zu unterstützen, ohne ein forstwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen zu betreiben. Fördernde Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht.
Ehrenmitglieder können durch den Gesamtvorstand vorgeschlagen und durch diesen ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht.
Korrespondierende Mitglieder sind Organisationen auf Europa- bzw. Bundesebene, mit denen der ÖFUV fachlich eng zusammenarbeitet. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht und sie sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag und dessen Bestätigung durch den Geschäftsführenden Vorstand. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung. Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglieder werden. Ein juristisches Mitglied hat dem Geschäftsführenden Vorstand seine VertreterInnen bekanntzugeben.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
ohne Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.
(3) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nach Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf des Vereinsjahres (Kalenderjahr) dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
a. den Verein durch Wort und Schrift, durch Handlung oder Unterlassung schädigt, der Satzung bewusst grob zuwider handelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet,
b. in ehrenrühriger Weise das Ansehen des Berufsstandes bzw. Vereins schädigt,
c. trotz zweimaliger Mahnung mehr als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem ÖFUV im Rückstand bleibt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes, der mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit einer Begründung und eingeschriebenem Brief zuzustellen. Dieser entscheidet endgültig. Bis zur Rechtskraft des Austrittes oder des Ausschlusses hat das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Vom gleichen Zeitpunkt an erlöschen alle satzungsmäßigen Rechtsansprüche gegenüber dem ÖFUV.
Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder ein Anspruch auf das Vereinsvermögen steht den ausgeschiedenen Mitgliedern, Rechtsnachfolgern, etc. nicht zu.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Interessen durch den Verein Dritten gegenüber vertreten zu lassen. Der Geschäftsführende Vorstand kann entscheiden, ob er, wenn es sich um Interessen des Vereins handelt, die Rechtsvertretung übernimmt. Ist die Vertretung durch einen Anwalt geboten, hat das Mitglied die Anwaltskosten selbst zu tragen.
Anordnungen und Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.
Die Mitglieder verpflichten sich durch den Beitritt zur kollegialen Zusammenarbeit, Einhaltung gegebener Abmachungen untereinander und zur Solidarität aller forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmer. Sie verpflichten sich zur pünktlichen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.
Nur ordentliche Mitglieder haben
a. Sitz und Stimme in der Generalversammlung,
b. aktives und passives Wahlrecht,
c. das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen.
§ 6
Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
§ 7
Vereinsorgane
Der ÖFUV hat folgende Vereinsorgane:
§ 8
Der Vorstand (auch Gesamtvorstand bezeichnet)
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus insgesamt neun Personen und setzt sich aus
zusammen.
(2) Der Gesamtvorstand wählt und beruft das Schiedsgericht sowie zur Lösung von Schwerpunktaufgaben Kommissionen und Ausschüsse ein.
(3) Nachfolger von ausgeschiedenen Organen des Geschäftsführenden Vorstandes können für die verbleibende Dauer der Wahlperiode durch den Gesamtvorstand berufen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ebenso können Nachfolger von ausgeschiedenen Organen des erweiterten Vorstandes für die verbleibende Dauer der Wahlperiode durch den Gesamtvorstand berufen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
(4) Der Gesamtvorstand tritt einmal jährlich zusammen.
(5) Der Vorstand wird für vier Jahre durch die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) gewählt. Die Wahl erfolgt geheim oder auf Antrag in offener Abstimmung. Eine einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend.
(6) Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder erschienen oder vertreten sind. Vorsitzender der Vorstandssitzungen ist der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident.
(8) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, welche eine Satzungsänderung betreffen, bedarf es einer 2/3 Mehrheit.
(9) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Kassier und Schriftführer.
(10) Der Gesamtvorstand beschließt über
(11) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Aufwendungen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie der anderen Gesamtvorstandsmitglieder werden durch den Haushalt des ÖFUV getragen.
§ 9
Der Geschäftsführende Vorstand
§ 10
Generalversammlung
§ 11
Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Deren Funktionsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen in alle Beschlussunterlagen und in das Rechnungswesen Einblick nehmen. Sie präsentieren die Rechnungsabschlüsse vor der Generalversammlung, nachdem sie sie geprüft haben. Sie können sich einer fachkundigen Hilfsperson bedienen.
§12
Schiedsgericht
§ 13
Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
(1) Die Auflösung des ÖFUV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen au-ßerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wobei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 5% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Fehlt diese Voraussetzung (Anwesenheit von 5% der stimmberechtigten Mitglieder), so ist binnen 5 Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) Im Fall der freiwilligen Auflösung hat dieselbe Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, welches nur an gemeinnützige Organisationen zugeführt werden darf, die sich ausschließlich für holz- und forstwirtschaftliche Belange einsetzen. Der Präsident des Vorstandes ist nach Auflösung des Vereins Liquidator des Vereinsvermögens.
§ 14
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Krottendorf, am 5.7.2010