Statuten

Satzung des Österreichischen Forstunternehmerverbandes

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Forstunternehmerverband e.V." (ÖFUV).
 
(2) Er hat seinen Sitz in 8564 Krottendorf, Gewerbepark 3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der ÖFUV bekennt sich zur demokratischen Ordnung und ist parteipolitisch neutral.

(2) Der ÖFUV vertritt und fördert den Berufsstand der Forstunternehmer.

(3) In Wahrung seiner Aufgaben widmet sich der ÖFUV den berufsständischen Angelegenheiten, insbesondere

  • der Interessenvertretung des Forstunternehmerstandes bei Nationalrat und Bundesregierung, Einrichtungen der Europäischen Union sowie Bundesvertretungen der politischen Parteien,
  • der Förderung der Tätigkeit und des Zusammenwirkens mit den einzelnen Bundesländern,
  • der Setzung neuer Maßnahmen zur Stärkung der Berufsbilder der Forstunternehmer,
  • der Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der österreichischen Forst- und Holzwirtschaft.

(4) Der ÖFUV vertritt und fördert den Berufsstand der Forstunternehmer für Dienst-leistungen in der Forstwirtschaft im gesamten Gebiet der Republik Österreich. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört auch die Förderung einheitlicher Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der konjunkturellen Verhältnisse, der Wettbewerbsgleichheit und der Branchenentwicklung sowie die Regelung einheitlicher Arbeitsbedingungen.

(5) Weiters widmet sich der ÖFUV

  • der Erarbeitung bundeseinheitlicher Problemlösungen für Forstunternehmen,
  • der berufsorientierten Qualifizierung der Mitglieder des Berufsstandes und ihrer MitarbeiterInnen,
  • der Gütesicherung für forstwirtschaftliche Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßstäbe nachhaltiger Waldwirtschaft,
  • der Beratung ihrer Mitglieder,
  • der attraktiven Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Berufsbildes und seines Images,
  • der Koordinierung von Unternehmereinsätzen in Katastrophenfällen,
  • der Chancengleichheit im Wettbewerb in einer sozialen Marktwirtschaft und Steuergerechtigkeit,
  • der abgestimmten Bereitstellung von Dienstleistungen für die Mitglieder.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der ÖFUV hat

  1. ordentliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. korrespondierende Mitglieder
     

(2) Ordentliche Mitglieder können einzelne forstwirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen mit gültiger Holzschlägerungsgewerbeberechtigung mit aktivem Status werden. Die von juristischen Mitgliedern nominierten VertreterInnen werden als ordentliche Mitglieder geführt. Die maximale mögliche Anzahl von nominierten VertreterInnen eines juristischen Mitgliedes ist vom Geschäftsführenden Vorstand festzulegen oder mit ihm zu vereinbaren.
Fördernde Mitglieder sind Firmen und Einzelpersonen, die, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stehen, bereit sind, durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder auf andere Art und Weise die Arbeit des Vereins zu unterstützen, ohne ein forstwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen zu betreiben. Fördernde Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht.

Ehrenmitglieder können durch den Gesamtvorstand vorgeschlagen und durch diesen ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht.
Korrespondierende Mitglieder sind Organisationen auf Europa- bzw. Bundesebene, mit denen der ÖFUV fachlich eng zusammenarbeitet. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht und sie sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag und dessen Bestätigung durch den Geschäftsführenden Vorstand. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung. Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglieder werden. Ein juristisches Mitglied hat dem Geschäftsführenden Vorstand seine VertreterInnen bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Ableben bzw. bei juristischen Personen durch ihre Auflösung und/oder bei Stellung eines Insolvenzantrages,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss

ohne Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.

(3) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nach Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf des Vereinsjahres (Kalenderjahr) dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  • den Verein durch Wort und Schrift, durch Handlung oder Unterlassung schädigt, der Satzung bewusst grob zuwider handelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet,
  • in ehrenrühriger Weise das Ansehen des Berufsstandes bzw. Vereins schädigt,
  • trotz zweimaliger Mahnung mehr als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem ÖFUV im Rückstand bleibt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes, der mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit einer Begründung und eingeschriebenem Brief zuzustellen. Dieser entscheidet endgültig. Bis zur Rechtskraft des Austrittes oder des Ausschlusses hat das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Vom gleichen Zeitpunkt an erlöschen alle satzungsmäßigen Rechtsansprüche gegenüber dem ÖFUV.
Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder ein Anspruch auf das Vereinsvermögen steht den ausgeschiedenen Mitgliedern, Rechtsnachfolgern, etc. nicht zu.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Interessen durch den Verein Dritten gegenüber vertreten zu lassen. Der Geschäftsführende Vorstand kann entscheiden, ob er, wenn es sich um Interessen des Vereins handelt, die Rechtsvertretung übernimmt. Ist die Vertretung durch einen Anwalt geboten, hat das Mitglied die Anwaltskosten selbst zu tragen.

Anordnungen und Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.
Die Mitglieder verpflichten sich durch den Beitritt zur kollegialen Zusammenarbeit, Einhaltung gegebener Abmachungen untereinander und zur Solidarität aller forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmer. Sie verpflichten sich zur pünktlichen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.
Nur ordentliche Mitglieder haben

  • Sitz und Stimme in der Generalversammlung,
  • aktives und passives Wahlrecht,
  • das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen.

 

§ 6 Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch

  1. Mitgliedsbeiträge (über dessen Höhe und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.)
  2. Private und öffentliche Subventionen
  3. Spenden
  4. Sonstige Zuwendungen

 

§ 7 Vereinsorgane

Der ÖFUV hat folgende Vereinsorgane:

  1. die Generalversammlung
  2. den Vorstand (auch Gesamtvorstand bezeichnet)
    1. Geschäftsführender Vorstand
    2. Erweiterter Vorstand
  3. das Schiedsgericht
  4. die Rechnungsprüfer

 

§ 8 Der Vorstand (auch Gesamtvorstand bezeichnet)

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus insgesamt neun Personen und setzt sich aus

  1. dem Geschäftsführenden Vorstand, der sich aus drei Personen zusammensetzt, und
  2. dem erweiterten Vorstand, welcher aus zusätzlichen sechs Personen besteht,

zusammen.

(2) Der Gesamtvorstand wählt und beruft das Schiedsgericht sowie zur Lösung von Schwerpunktaufgaben Kommissionen und Ausschüsse ein.

(3) Nachfolger von ausgeschiedenen Organen des Geschäftsführenden Vorstandes können für die verbleibende Dauer der Wahlperiode durch den Gesamtvorstand berufen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ebenso können Nachfolger von ausgeschiedenen Organen des erweiterten Vorstandes für die verbleibende Dauer der Wahlperiode durch den Gesamtvorstand berufen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(4) Der Gesamtvorstand tritt einmal jährlich zusammen.

(5) Der Vorstand wird für vier Jahre durch die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) gewählt. Die Wahl erfolgt geheim oder auf Antrag in offener Abstimmung. Eine einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend.

(6) Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(7) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder erschienen oder vertreten sind. Vorsitzender der Vorstandssitzungen ist der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident.

(8) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, welche eine Satzungsänderung betreffen, bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

(9) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Kassier und Schriftführer.

(10) Der Gesamtvorstand beschließt über

  1. Grundsatzfragen des ÖFUV,
  2. Satzungsänderungen,
  3. die Aufbringung der Mittel und deren Höhe,
  4. die Heranziehung bzw. Berufung von Mitgliedern in Kommissionen und Ausschüssen,
  5. die Einstellung hauptamtlicher MitarbeiterInnen und die mit diesen abzuschließenden Verträgen,
  6. Richtlinien für Entschädigungen,
  7. Anträge und Beschwerden,
  8. die Bewilligung des Haushaltsvoranschlages,
  9. die Nachfolge für vorzeitig ausscheidende Mitglieder,
  10. den Sitz der Geschäftsstelle,
  11. Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(11) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Aufwendungen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie der anderen Gesamtvorstandsmitglieder werden durch den Haushalt des ÖFUV getragen.

 
§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht - wie bereits erwähnt - aus drei natürlichen Personen:
    1. dem Präsidenten/in, und
    2. zwei Vizepräsidenten/in
  2. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand ist Teil des Gesamtvorstandes und wird wie die-ser für vier Jahre durch die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) gewählt. Die Wahl erfolgt geheim oder auf Antrag in offener Abstimmung. Eine einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung für die Führung der Geschäfte zuständig und rechenschaftspflichtig. Er erledigt die laufenden Angelegenheiten des ÖFUV und unterhält eine Geschäftsstelle. Er beruft die Gesamtvorstandssitzungen ein.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Präsident beruft die Sitzungen ein.
  6. Die Vorstandssitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder erschienen oder vertreten sind. Vorsitzender der Vorstandssitzungen ist der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident, sofern diese anwesend sind.
  7. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Geschäftsführenden Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist längstens alle 2 Jahre einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Vorstandsbeschluss einberufen werden, wenn dies die Vereinsgeschäfte erfordern.
  3. Wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragt, so muss der Vorstand diese binnen 6 Wochen durchführen.
  4. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Einladung aller Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Über die Generalversammlung ist von der/dem SchriftführerIn ein Protokoll zu führen.
  6. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer.
  7. Der Generalversammlung obliegt die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes des Kassiers und der Rechnungsprüfer.
  8. Der Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Jahresabschluss.
  9. Der Generalversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
  10. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Ist die erforderliche Zahl nicht erschienen, so kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Viertelstunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  11. Den Vorsitz führt der Präsident des Vorstandes, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident (sind mehrere Vizepräsidenten anwesend, führt den Vorsitz der in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der Vizepräsidenten zuerst Genannte, bei dessen Verhinderung der Zweitgenannte). Sollten diese an der Teilnahme verhindert sein, wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  12. Ergibt sich für einen Antrag Stimmengleichheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen; bei neuerlicher Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  13. Die Aufnahme von Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
  14. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung nur dann zur Behandlung oder Abstimmung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge betreffend die Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Deren Funktionsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen in alle Beschlussunterlagen und in das Rechnungswesen Einblick nehmen. Sie präsentieren die Rechnungsabschlüsse vor der Generalversammlung, nachdem sie sie geprüft haben. Sie können sich einer fachkundigen Hilfsperson bedienen.

 

§12 Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei Vorstandsmitgliedern aus dem Gesamtvor-stand zusammen, von denen jeweils eines von jedem der beiden Streitteile nam-haft zu machen ist. Diese zwei Vorstands-mitglieder wählen ein drittes Mitglied aus dem Gesamtvorstand zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den für diese Funktion vorgeschlagenen Personen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mit-glieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

 
§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

(1) Die Auflösung des ÖFUV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen au-ßerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wobei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 5% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Fehlt diese Voraussetzung (Anwesenheit von 5% der stimmberechtigten Mitglieder), so ist binnen 5 Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(2) Im Fall der freiwilligen Auflösung hat dieselbe Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, welches nur an gemeinnützige Organisationen zugeführt werden darf, die sich ausschließlich für holz- und forstwirtschaftliche Belange einsetzen. Der Präsident des Vorstandes ist nach Auflösung des Vereins Liquidator des Vereinsvermögens.

 

§ 14 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 


Krottendorf, am 5. Juli 2010

 

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